Mit der Anmeldung wird mit dem Kirchenkreisjugenddienst Winsen (Luhe) als Veranstalter der Maßnahme ein verbindlicher Reisevertrag geschlossen, der sich aus den, in der Ausschreibung beschriebenen, Leistungen und Preisen unter Einbezug dieser Teilnahmebedingung zusammensetzt. Dieser Reisevertrag ist mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter gültig.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das dafür vorgesehene Formular. Anmeldungen auf anderem Weg sind nicht gültig. Bei Maßnahmen, die sich auch an Minderjährige richten, ist bei diesen Teilnehmenden die Unterschrift einer personensorgeberechtigten Person notwendig, die innerhalb des Formulars abgefragt wird.
Sollte die Maßnahme bereits belegt sein, oder der Teilnahme andere Gründe entgegenstehen, wird die teilnehmende Person benachrichtigt.
Der Teilnahmebeitrag ergibt sich aus der Ausschreibung der Maßnahme. Die Konto- und Überweisungsdaten und die Frist der Bezahlung sind Teil der Anmeldebestätigung. Sollte eine Anzahlung nötig sein, wird auch darüber in der Anmeldebestätigung mit entsprechender Frist informiert.
Sollte eine direkte Bezahlung des Beitrags oder eine einmalige Zahlung des Beitrags nicht möglich sein, kann der Veranstalter angesprochen werden, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung, den Angaben in der Anmeldung, der Teilnahmebestätigung, sowie diesen Bedingungen.
Dem Veranstalter, beziehungsweise den Leitenden und Betreuenden der Maßnahme, obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Der teilnehmenden Person ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z. B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Allergien) der teilnehmenden Person erforderlich ist. Die Person verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen mitzuteilen.
Werden Informationen über gravierende physische und psychische Beeinträchtigungen dem Veranstalter nicht mitgeteilt, ist dieser bei ihrem Vorliegen berechtigt, die teilnehmende Person auf eigene Kosten von der Maßnahme auszuschließen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen und Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Maßnahme nicht beeinträchtigen oder sonst für die teilnehmende Person zumutbar sind. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung oder einer Erhöhung des Teilnahmebeitrags hat der Veranstalter die angemeldete Person unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Beginn der Maßnahme, davon in Kenntnis zu setzen. Die teilnehmende Person ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Die teilnehmende Person hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Die teilnehmende Person kann sich bis zum Fahrtantritt durch eine dritte Person ersetzen lassen, sofern diese den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und die Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht.
Die teilnehmende Person kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme vom Reisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer sorgeberechtigten Person erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Teilnahmebeitrags ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt die teilnehmende Person vom Reisevertrag zurück oder wird die Maßnahme nicht angetreten, kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Dieser beträgt, wenn nicht in der Ausschreibung anders beschrieben:
ab 31 Tagen vor Fahrtbeginn 50 % des Teilnahmebeitrags
ab 14 Tagen vor Fahrtbeginn 75 % des Teilnahmebeitrags
ab 7 Tagen vor Fahrtbeginn 100 % des Teilnahmebeitrags
Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten
Der Veranstalter, beziehungsweise die Leitenden der Maßnahme als dessen bevollmächtigte Vertretung können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die teilnehmende Person die Durchführung der Maßnahme ungeachtet einer Abmahnung der Maßnahmenleitung so nachhaltig stört, dass die Leitung der Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Maßnahme oder die weitere schadensfreie Durchführung der Maßnahme nicht mehr gewährleisten kann oder, wenn sich die teilnehmende Person ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrags gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung der teilnehmenden Person nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der teilnehmenden Person, beziehungsweise den Personensorgeberechtigten, in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung anrechnen lassen, die aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
Wird die Durchführung der Maßnahme infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhe, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnung, etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Maßnahme noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, die teilnehmende Person zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die teilnehmende Person je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der teilnehmenden Person zur Last.
Der Veranstalter verpflichtet sich bei Auslandsreisen dazu, über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, die teilnehmende Person selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhergesehene Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der teilnehmenden Person, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen der teilnehmenden Person gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der teilnehmenden Person verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
Jede teilnehmende Person erklärt sich mit der Anmeldung bereit, sich in die Gemeinschaft einzubringen und an der Gestaltung der Maßnahme mitzuwirken.
Bei auftretenden Schwierigkeiten sind alle teilnehmenden Personen verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Die teilnehmende Person ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Maßnahme oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Maßnahme oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch en besondere Interesse der teilnehmenden Person gerechtfertigt ist. Kommt die teilnehmende Person dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ansprüche nicht zu.
Die Leitung der Maßnahme ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die teilnehmende Person innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Maßnahme gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die teilnehmende Person die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche der teilnehmenden Person verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Maßnahme. Teilnehmenden ist es untersagt, Fotos der Maßnahme in sozialen Netzwerken, im Internet oder andernorts zu veröffentlichen. Dies dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts aller Teilnehmenden. Bei Zuwiderhandlung trägt die teilnehmende Person alle rechtlichen Konsequenzen (§ 22 KunstUrhG).
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der teilnehmenden Person gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sowie der Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr erforderlich sind. Er erteilt der teilnehmenden Person auf Anfrage Auskunft, welche Daten von ihr gespeichert sind. Die Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung der teilnehmenden Person ist ausgeschlossen. Ausgenommen Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Maßnahme beauftragt sind.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Lüneburg.
Stand: Januar 2024
Veranstalter:
Kirchenkreis Winsen (Luhe)
Kirchenkreisjugenddienst Winsen (Luhe)
Rathausstraße 8
21423 Winsen (Luhe)